David Hole

Englisches Recht

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Einführung

David Hole war im Frühjahr 1992 der erste englische Solicitor, der durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung die Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft erworben hat. Die Rechtsanwaltskanzlei David Hole ist seitdem eine etablierte englisch-deutsche Anwaltspraxis mit Schwerpunkt englisches Recht für den deutschsprachigen Raum.

Obwohl häufig vom britischen Recht gesprochen wird, gibt es auf den britischen Inseln zwei Rechtssysteme. Für England und Wales gilt englisches Recht. Für Schottland jedoch gilt schottisches Recht. Obwohl diese Rechte in manchen Bereichen, z. B. Arbeitsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht, fast identisch sind, bleiben die zwei Rechtssysteme voneinander getrennt. Auf dieser Web-site wird ausschließlich englisches Recht behandelt.

Wenn schottisches Recht von Interesse ist, klicken Sie bitte (www.mms.co.uk).

Die Haupttätigkeitsbereiche der Kanzlei erstrecken sich auf:

  • Das englische Arbeitsrecht, darunter z. B. Gestaltung des Arbeitsvertrages bzw. Dienstvertrages, Abänderungen, Leistungsstörungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (einvernehmlich oder anderweitig), Tarifrecht.
     
  • Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht – private limited company.
     
  • Allgemeines Schuldrecht sowie Schuldverhältnisse aus Verträgen, Vertragsabschlussverhandlung, Vertragsentwürfe, Abänderung/Beendigung.
     
  • Gerichtliche Auseinandersetzung – die neue englische Zivilprozessordnung.
     

In diesen ausgewählten Bereichen weicht das englische Recht von deutschen Normen erheblich ab. Da englisches Recht zum überwiegenden Teil nach wie vor aus Fall- und Richterrecht besteht, kann die englische Rechtsprechung für den deutschen Rechtssuchenden ein unübersehbares Wirr-Warr darstellen.

Die Anwendung englischen Rechts auf internationale Geschäftsbeziehungen beschränkt sich nicht lediglich auf in England oder mit britischen Partnern getätigte Geschäfte. Es kommt nicht selten vor, dass internationale Vertragspartner das Recht eines Drittstaates wählen, dem deren Geschäftsbeziehungen unterliegen sollen. Bei Ausübung dieser Rechtswahlmöglichkeit wird häufig englisches Recht mit Gerichtsstand London bevorzugt.

  • Für diejenigen, die sich auf dem britischen Markt niederlassen bzw. etablieren wollen, scheint am häufigsten die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als ideal geeignet. Im Gegensatz zu Deutschland, erfolgt eine solche Gründung schneller und kostengünstiger. Dies ist jedoch nicht ohne Risiken wie z. B. das jüngste Urteil des Amtsgerichts Hamburg zur persönlichen Haftung eines Gesellschafters zeigt.
     
  • Das englische Arbeitsrecht ist wie in Deutschland ein Lieblingsspielzeug des Gesetzgebers. In jüngster Zeit ist dieser Gesetzgeber besonders aktiv gewesen. Die Überarbeitung ist noch nicht vollzogen. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist erweitert worden. Die Dauer der für den Erwerb des Kündigungschutzes erforderlichen Betriebszugehörigkeit beträgt zwölf Monate. Der Höchstbetrag eines von einem Arbeitsgericht zuzusprechenden Schadensersatzes wurde mehr als vervierfacht. Bei Diskriminierungsklagen wird die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes nicht begrenzt. Im Arbeitsrecht in England sowie in Deutschland gewinnt die europäische Rechtssprechung enorm an Bedeutung. Die Entscheidung des EuGH zum Bereitschaftsdienst von Ärzten wird auch in England erhebliche Änderungen mit sich bringen.
     
  • Ein nach englischem Recht verfasster Vertrag sieht für deutsche Begriffe beim ersten Blick oft unheimlich lang aus. Da in England kein kodifiziertes Rechtssystem vorliegt, muss im Vertrag die gesamte Vereinbarung der Parteien niedergeschrieben werden. Bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung bekommt der präzise Wortlaut eines Passus eine erhebliche Gewichtigung.
     
  • Die Novellierung der englischen Zivilprozessordnung leitete – gelinde gesagt – eine Revolution ein. Die seit mehr als einem Jahrhundert geltende Prozessordnung trat über Nacht außer Kraft. In manchen Bereichen bestimmen jetzt pre-action Protokolle welche Schritte vor Klageerhebung vorgenommen werden müssen. Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung unterliegt – viel mehr als früher – dem Anweisungsrecht des Gerichts. Verhältnismäßigkeit in allem ist das Gebot der Stunde. Die hierbei erwünschte Reduzierung der Kostenlast ist nicht eingetreten. Die Kosten eines Verfahrens fallen wesentlich höher als in Deutschland aus.