Gesellschaftsrecht
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in England eine Gesellschaft mit Aktien, aber keine Aktiengesellschaft nach deutschem Muster. Die Errichtung dieser Private Limited Company, die Ltd. ist relativ leicht. Die Satzung – Memorandum and Articles of Association – bedarf keiner notariellen Beurkundung. Erforderlich ist mindestens die Ausstellung von zwei Aktien, die Bestellung eines Direktors sowie eines Company Secretarys und ein Sitz in England oder Wales.
- Der Begriff des Company Secretary hat mit Schreibkraft nichts zu tun. Dies ist ein Amtsinhaber der Ltd. In der Regel wird beim Company Secretary das Siegel der Gesellschaft aufbewahrt, ebenso die Satzung, Sitzungsprotokolle des Vorstands, Gesellschafterbeschlüsse usw. Gegenüber dem Company Secretary können Zustellungen an die Gesellschaft vorgenommen werden. Der Company Secretary kann eine juristische Person sein. Zu seinen Aufgaben gehört die Fristenwahrung.
- Die Errichtung einer Ltd. nimmt in der Regel etwa zwei Wochen in Anspruch. Kosten in Höhe von ca. € 1.000 bis € 1.500 bei Standardsatzung fallen an. Manche Anwaltskanzleien bieten gegen ein geringes Entgelt ihre Kanzleianschrift als Sitz der neuen Gesellschaft an, sowie die Dienstleistung eines Company Secretary.
- Direktor kann jede volljährige geschäftsfähige strafrechtlich nicht ausgeschlossene Person sein. Die britische Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz in England sind nicht erforderlich.
- Ein Wirtschaftsprüfer (Auditor) muss bestellt werden. Der Jahresabschluss ist jährlich bei dem Handelsregister – Companies' House, Cardiff – einzureichen. Kleinbetriebe – gesetzlich nach Umsatzhöhe und Belegschaft definiert – werden weitgehend von dem vorgeschriebenen Inhalt des Jahresabschlusses befreit.
- Die Companies House in Cardiff – Handelsregister – ist für England und Wales gesamtzuständig.
- Eine in England gegründete Gesellschaft, die z. B. lediglich in Deutschland tätig ist, unterliegt vollkommen dem deutschen Steuerrecht.
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